Auch wenn die Argumentation der fehlenden Kollusionsgefahr bei Inhaftierung eines Mittäters unberücksichtigt bleibt, erweist sich der angefochtene Entscheid nicht in einem derart qualifizierten Sinn als unrichtig, dass er aufgehoben werden müsste. Die Verneinung der Kollusionsgefahr und damit die Freilassung der Angeschuldigten C.S. erscheinen in Berücksichtigung der Gesamtumstände (gerade noch) als vertretbar, auch wenn ohne weiteres anders hätte entschieden werden können. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5