Der Anklagekammer ist es deshalb bei der eingeschränkten Willkürüberprüfung verwehrt, ihr Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen. Sie kann deshalb nur einschreiten, wenn die tatsächlichen Feststellungen in klarer Weise zu den Akten im Widerspruch stehen, die Erwägungen mit der tatsächlichen Situation nicht übereinstimmen, die rechtliche Begründung unvertretbar erscheint oder der angefochtene Entscheid klar gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst.