Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurde dann aber auf das Rechtsmittel der (ordentlichen) Beschwerde generell verzichtet, weil mit der Einführung des unabhängigen Haftrichters ein zweiinstanzliches Haftprüfungsverfahren als entbehrlich betrachtet wurde. Damit brachte der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass die Hauptverantwortung für die Haftanordnung beim Haftrichter liegt, und diesem demzufolge bei seinem Entscheid ein weiter Ermessensbereich zugestanden werden muss. Der Anklagekammer ist es deshalb bei der eingeschränkten Willkürüberprüfung verwehrt, ihr Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen.