Im Entwurf zur Totalrevision des Strafprozessgesetzes war noch vorgesehen, dass gegen die (erstmalige) Haftanordnung keine Beschwerdemöglichkeit besteht, und nur die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs oder einer Haftverlängerung mit (ordentlicher) Beschwerde bei der Anklagekammer angefochten werden kann (vgl. ABl 1998, 1471). Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurde dann aber auf das Rechtsmittel der (ordentlichen) Beschwerde generell verzichtet, weil mit der Einführung des unabhängigen Haftrichters ein zweiinstanzliches Haftprüfungsverfahren als entbehrlich betrachtet wurde.