Bei der Frage nach dem Vorliegen eines Haftgrundes kommt dem Haftrichter aber unter dem Gesichtspunkt der reinen Willkürüberprüfung ein weiter Ermessensbereich zu. Im Entwurf zur Totalrevision des Strafprozessgesetzes war noch vorgesehen, dass gegen die (erstmalige) Haftanordnung keine Beschwerdemöglichkeit besteht, und nur die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs oder einer Haftverlängerung mit (ordentlicher) Beschwerde bei der Anklagekammer angefochten werden kann (vgl. ABl 1998, 1471).