© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schriftlichen Haftantrag begnügte und gleichzeitig um Dispensation von der von der Angeschuldigten verlangten mündlichen Verhandlung ersuchte, verzichtete sie gegenüber der Haftrichterin auf weitere ergänzende Ausführungen, insbesondere auch auf eine Stellungnahme zu allenfalls von der zu inhaftierenden Person erhobenen Einwänden und Rügen. In diesem Sinne können Unterlassungen im Haftanordnungsverfahren durch die Einreichung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde im Rechtsmittelverfahren nicht behoben bzw. nachgeholt werden.