Der angefochtene Entscheid ist hinsichtlich der streitigen Kollusionsgefahr unter Berücksichtigung der pauschalen und summarischen Darlegungen im staatsanwaltschaftlichen Haftantrag im Rahmen der eingeschränkten Willkürprüfung nicht zu beanstanden. Zwar mag die Beurteilung der Vorinstanz in Anbetracht des in der Rechtsverweigerungsbeschwerde nunmehr sehr ausführlich begründeten – in seinem gesamten Ausmass aber erst heute bekannten – besonderen Haftgrundes inhaltlich falsch sein. Entscheidend ist aber nicht der heutige Kenntnisstand, sondern derjenige zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids. Indem sich die Staatsanwaltschaft im Haftanordnungsverfahren mit einem summarisch begründeten