Der Staatsanwaltschaft ist insofern zu folgen, als die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Kollusionsmöglichkeit mit dem mutmasslichen Mittäter wegfalle, weil dieser nach Einreichung des Haftantrages in Untersuchungshaft gesetzt worden sei, nicht stichhaltig ist. Grundsätzlich ist es zulässig, sämtliche Mittäter bis zur Beseitigung der Kollusionsgefahr zwischen ihnen in Untersuchungshaft zu versetzen. Ansonsten würde sich die wohl nicht gerecht zu entscheidende Frage stellen, welcher Mittäter zu inhaftieren bzw. in Freiheit zu belassen wäre. In diesem Sinne kann gegenüber sämtlichen kollusionsbereiten Mittätern die Untersuchungshaft angeordnet werden.