Dasselbe gelte für Abklärungen bei Versicherungen, beim Strassenverkehrsamt, Hotelbetrieben etc., wo ausserdem eine Beeinflussungsmöglichkeit durch die Angeschuldigte C.S. nicht erkennbar sei. Aus den Akten sei darüber hinaus nicht ersichtlich, welche weiteren konkret noch abzunehmenden Beweismittel allenfalls doch einen Freiheitsentzug der Staatsanwaltschaft notwendig machen würden.