Im angefochtenen Entscheid wird die Kollusionsgefahr im Wesentlichen wie folgt verneint: Nach der Einreichung des Haftantrags gegen die Angeschuldigte C.S. sei der mutmassliche Mittäter H.S. in Untersuchungshaft gesetzt worden (gerichtsnotorisch). Damit entfalle die vorgebrachte Kollusionsgefahr mit ihm. Was daneben noch verbleibe, vermöge keine Kollusionsgefahr zu begründen. So seien Befragungen der Angeschuldigten C.S. auch möglich, wenn sie in Freiheit sei. Dasselbe gelte für Abklärungen bei Versicherungen, beim Strassenverkehrsamt, Hotelbetrieben etc., wo ausserdem eine Beeinflussungsmöglichkeit durch die Angeschuldigte C.S. nicht erkennbar sei.