Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeschuldigte durch Verwischung der Spuren oder Beeinflussung von Mitangeschuldigten, Zeugen oder Auskunftspersonen der Untersuchung entgegenwirkt (Art. 113 Abs. 1 lit. a StP). Kollusionsgefahr muss in objektiver (Kollusionsmöglichkeit) wie in subjektiver Hinsicht (Kollusionsbereitschaft) erfüllt sein (BGE 128 I 149 E. 2.1 S. 151). Kollusionsmöglichkeit besteht grundsätzlich so lange, als der Untersuchungsrichter die Beweise noch nicht erhoben, also z.B. Zeugen, Mitangeschuldigte etc., noch nicht befragt hat.