(ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/ KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, 2005, § 5 N 9 mit Hinweisen). d) Die Staatsanwaltschaft erachtet den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz als willkürlich, weil die Haftrichterin "Verdunkelungsgefahr verneinte und die Angeschuldigte C.S. deshalb aus der Untersuchungshaft entliess".