b) Gemäss Praxis prüft die Anklagekammer Rechtsverweigerungsbeschwerden der Staatsanwaltschaft gegen Haftrichterentscheide sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht nur unter der eingeschränkten Willkürprüfung (vgl. GVP 2002 Nr. 101). Aus der besonderen Natur des ausserordentlichen Rechtsmittels folgt weiter, dass im Rahmen des Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahrens keine vollständige Überprüfung des Prozessstoffes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erfolgt. Wie das Bundesgericht im Rahmen des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens prüft auch die Anklagekammer nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.