Im staatsanwaltschaftlichen Haftantrag vom 15. Dezember 2006 ist der einzig geltend gemachte besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr nur sehr kurz und eher pauschal begründet (vgl. nachstehend lit. d). Dies steht in einem gewissen Widerspruch zur Rechtsverweigerungsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, worin zur Kollusionsgefahr sehr ausführliche und detaillierte Darlegungen über rund drei Seiten gemacht werden. Die Staatsanwaltschaft hat indes bereits im haftrichterlichen Verfahren substanziiert aufzuzeigen, gestützt auf welchen ihr bekannten Sachverhalt und aus welchen Gründen die Kollusionsgefahr zu bejahen ist.