© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (weiteren) Haftvoraussetzungen erforderlich sind. Es ist ihr nicht verwehrt, den Antrag noch an der mündlichen Verhandlung vor dem Haftrichter zu ergänzen, namentlich gestützt auf Tatsachen, welche erst aufgrund weiterer Abklärungen bekannt geworden sind.