2. Bei der Rechtsverweigerungsbeschwerde handelt es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel mit beschränkter Kognition (vgl. Art. 254 StP). Die Anklagekammer beurteilt – von hier nicht zur Diskussion stehenden Ausnahmen abgesehen – allein die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids auf der Grundlage der zum Urteilszeitpunkt dem Haftrichter vorgelegenen Akten. a) Die Staatsanwaltschaft hat grundsätzlich bereits in ihrem Antrag auf Anordnung (bzw. Verlängerung) der Untersuchungshaft die Haftgründe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zumindest insoweit darzulegen und – soweit vorhanden – die erforderlichen Unterlagen einzureichen, welche aus ihrer Sicht zur Begründung der