1. Gegen Entscheide des Haftrichters kann die Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Anklagekammer eingereicht werden (Art. 254 i.V.m. Art. 255 StP; GVP 2000 Nr. 64). Auch die Staatsanwaltschaft ist zur Einlegung dieses Rechtsmittels berechtigt (vgl. Art. 222 lit. b StP). Sie ist durch Haftrichterentscheide im Sinne von Art. 223 Abs. 1 StP zumindest dann beschwert, wenn der Haftrichter ihre Anträge ganz oder teilweise abweist (vgl. GVP 2002 Nr. 101). Die Eintretensvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt.