{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-01-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2006-329_2007-01-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4034&type=1563347022&cHash=438910411dd99ea35ac6194132996647", "Checksum": "c2a37b7b806c67325a27c2630b86a187"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2006.329"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.01.2007 AK.2006.329"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.01.2007 AK.2006.329"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.01.2007 AK.2006.329"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 123 und 129 i.V.m. Art. 254 StP (sGS 962.1). Inhaltliche und zeitliche Anforderungen für die Begründung der Haftgründe (Anklagekammer, 16. Januar 2007, AK.2006.329)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:45:57", "Checksum": "0a0ad2972a00d718b87ca0c72237cf9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.01.2007 AK.2006.329\nRegeste:\nArt. 123 und 129 i.V.m. Art. 254 StP (sGS 962.1). Inhaltliche und zeitliche Anforderungen für die Begründung der Haftgründe (Anklagekammer, 16. Januar 2007, AK.2006.329).\n\nBei der Frage nach dem Vorliegen eines Haftgrundes kommt dem Haftrichter aber\nunter dem Gesichtspunkt der reinen Willkürüberprüfung ein weiter Ermessensbereich\nzu. Im Entwurf zur Totalrevision des Strafprozessgesetzes war noch vorgesehen, dass\ngegen die (erstmalige) Haftanordnung keine Beschwerdemöglichkeit besteht, und nur\ndie Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs oder einer Haftverlängerung mit\n(ordentlicher) Beschwerde bei der Anklagekammer angefochten werden kann (vgl. ABl\n1998, 1471). Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurde dann aber auf das\nRechtsmittel der (ordentlichen) Beschwerde generell verzichtet, weil mit der Einführung\ndes unabhängigen Haftrichters ein zweiinstanzliches Haftprüfungsverfahren als\nentbehrlich betrachtet wurde. Damit brachte der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass\ndie Hauptverantwortung für die Haftanordnung beim Haftrichter liegt, und diesem\ndemzufolge bei seinem Entscheid ein weiter Ermessensbereich zugestanden werden\nmuss. Der Anklagekammer ist es deshalb bei der eingeschränkten Willkürüberprüfung\nverwehrt, ihr Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen. Sie kann deshalb\nnur einschreiten, wenn die tatsächlichen Feststellungen in klarer Weise zu den Akten im\nWiderspruch stehen, die Erwägungen mit der tatsächlichen Situation nicht\nübereinstimmen, die rechtliche Begründung unvertretbar erscheint oder der\nangefochtene Entscheid klar gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst.\n\nAuch wenn die Argumentation der fehlenden Kollusionsgefahr bei Inhaftierung eines\nMittäters unberücksichtigt bleibt, erweist sich der angefochtene Entscheid nicht in\neinem derart qualifizierten Sinn als unrichtig, dass er aufgehoben werden müsste. Die\nVerneinung der Kollusionsgefahr und damit die Freilassung der Angeschuldigten C.S.\nerscheinen in Berücksichtigung der Gesamtumstände (gerade noch) als vertretbar,\nauch wenn ohne weiteres anders hätte entschieden werden können.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}