{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-01-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2006-329_2007-01-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4034&type=1563347022&cHash=438910411dd99ea35ac6194132996647", "Checksum": "c2a37b7b806c67325a27c2630b86a187"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2006.329"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.01.2007 AK.2006.329"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.01.2007 AK.2006.329"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.01.2007 AK.2006.329"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 123 und 129 i.V.m. Art. 254 StP (sGS 962.1). Inhaltliche und zeitliche Anforderungen für die Begründung der Haftgründe (Anklagekammer, 16. Januar 2007, AK.2006.329)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:45:57", "Checksum": "0a0ad2972a00d718b87ca0c72237cf9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.01.2007 AK.2006.329\nRegeste:\nArt. 123 und 129 i.V.m. Art. 254 StP (sGS 962.1). Inhaltliche und zeitliche Anforderungen für die Begründung der Haftgründe (Anklagekammer, 16. Januar 2007, AK.2006.329).\n\nKollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der\nAngeschuldigte durch Verwischung der Spuren oder Beeinflussung von\nMitangeschuldigten, Zeugen oder Auskunftspersonen der Untersuchung entgegenwirkt\n(Art. 113 Abs. 1 lit. a StP). Kollusionsgefahr muss in objektiver (Kollusionsmöglichkeit)\nwie in subjektiver Hinsicht (Kollusionsbereitschaft) erfüllt sein (BGE 128 I 149 E. 2.1 S.\n151). Kollusionsmöglichkeit besteht grundsätzlich so lange, als der\nUntersuchungsrichter die Beweise noch nicht erhoben, also z.B. Zeugen,\nMitangeschuldigte etc., noch nicht befragt hat.\n\nKonkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des\nAngeschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner\nStellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie\naus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen.\nBei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des\nStrafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten\nStraftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1\nS. 23 f. mit Hinweisen).\n\nIm angefochtenen Entscheid wird die Kollusionsgefahr im Wesentlichen wie folgt\nverneint: Nach der Einreichung des Haftantrags gegen die Angeschuldigte C.S. sei der\nmutmassliche Mittäter H.S. in Untersuchungshaft gesetzt worden (gerichtsnotorisch).\nDamit entfalle die vorgebrachte Kollusionsgefahr mit ihm. Was daneben noch\nverbleibe, vermöge keine Kollusionsgefahr zu begründen. So seien Befragungen der\nAngeschuldigten C.S. auch möglich, wenn sie in Freiheit sei. Dasselbe gelte für\nAbklärungen bei Versicherungen, beim Strassenverkehrsamt, Hotelbetrieben etc., wo\nausserdem eine Beeinflussungsmöglichkeit durch die Angeschuldigte C.S. nicht\nerkennbar sei. Aus den Akten sei darüber hinaus nicht ersichtlich, welche weiteren\nkonkret noch abzunehmenden Beweismittel allenfalls doch einen Freiheitsentzug der\nStaatsanwaltschaft notwendig machen würden.\n\nDer Staatsanwaltschaft ist insofern zu folgen, als die Argumentation der Vorinstanz,\nwonach die Kollusionsmöglichkeit mit dem mutmasslichen Mittäter wegfalle, weil\ndieser nach Einreichung des Haftantrages in Untersuchungshaft gesetzt worden sei,\nnicht stichhaltig ist. Grundsätzlich ist es zulässig, sämtliche Mittäter bis zur Beseitigung\nder Kollusionsgefahr zwischen ihnen in Untersuchungshaft zu versetzen. Ansonsten\nwürde sich die wohl nicht gerecht zu entscheidende Frage stellen, welcher Mittäter zu\ninhaftieren bzw. in Freiheit zu belassen wäre. In diesem Sinne kann gegenüber\nsämtlichen kollusionsbereiten Mittätern die Untersuchungshaft angeordnet werden.\n\nDer angefochtene Entscheid ist hinsichtlich der streitigen Kollusionsgefahr unter\nBerücksichtigung der pauschalen und summarischen Darlegungen im\nstaatsanwaltschaftlichen Haftantrag im Rahmen der eingeschränkten Willkürprüfung\nnicht zu beanstanden. Zwar mag die Beurteilung der Vorinstanz in Anbetracht des in\nder Rechtsverweigerungsbeschwerde nunmehr sehr ausführlich begründeten – in\nseinem gesamten Ausmass aber erst heute bekannten – besonderen Haftgrundes\ninhaltlich falsch sein. Entscheidend ist aber nicht der heutige Kenntnisstand, sondern\nderjenige zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids. Indem sich die\nStaatsanwaltschaft im Haftanordnungsverfahren mit einem summarisch begründeten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nschriftlichen Haftantrag begnügte und gleichzeitig um Dispensation von der von der\nAngeschuldigten verlangten mündlichen Verhandlung ersuchte, verzichtete sie\ngegenüber der Haftrichterin auf weitere ergänzende Ausführungen, insbesondere auch\nauf eine Stellungnahme zu allenfalls von der zu inhaftierenden Person erhobenen\nEinwänden und Rügen. In diesem Sinne können Unterlassungen im\nHaftanordnungsverfahren durch die Einreichung einer\nRechtsverweigerungsbeschwerde im Rechtsmittelverfahren nicht behoben bzw.\nnachgeholt werden.\n\n"}