{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-01-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2006-329_2007-01-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4034&type=1563347022&cHash=438910411dd99ea35ac6194132996647", "Checksum": "c2a37b7b806c67325a27c2630b86a187"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2006.329"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.01.2007 AK.2006.329"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.01.2007 AK.2006.329"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.01.2007 AK.2006.329"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 123 und 129 i.V.m. Art. 254 StP (sGS 962.1). Inhaltliche und zeitliche Anforderungen für die Begründung der Haftgründe (Anklagekammer, 16. Januar 2007, AK.2006.329)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:45:57", "Checksum": "0a0ad2972a00d718b87ca0c72237cf9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.01.2007 AK.2006.329\nRegeste:\nArt. 123 und 129 i.V.m. Art. 254 StP (sGS 962.1). Inhaltliche und zeitliche Anforderungen für die Begründung der Haftgründe (Anklagekammer, 16. Januar 2007, AK.2006.329).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2006.329\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 16.01.2007\nEntscheiddatum: 16.01.2007\n\nEntscheid Anklagekammer, 16.01.2007\nArt. 123 und 129 i.V.m. Art. 254 StP (sGS 962.1). Inhaltliche und zeitliche\nAnforderungen für die Begründung der Haftgründe (Anklagekammer, 16.\nJanuar 2007, AK.2006.329).\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. Gegen Entscheide des Haftrichters kann die Rechtsverweigerungsbeschwerde bei\nder Anklagekammer eingereicht werden (Art. 254 i.V.m. Art. 255 StP; GVP 2000 Nr. 64).\nAuch die Staatsanwaltschaft ist zur Einlegung dieses Rechtsmittels berechtigt (vgl. Art.\n222 lit. b StP). Sie ist durch Haftrichterentscheide im Sinne von Art. 223 Abs. 1 StP\nzumindest dann beschwert, wenn der Haftrichter ihre Anträge ganz oder teilweise\nabweist (vgl. GVP 2002 Nr. 101). Die Eintretensvoraussetzungen sind grundsätzlich\nerfüllt.\n\n2. Bei der Rechtsverweigerungsbeschwerde handelt es sich um ein ausserordentliches\nRechtsmittel mit beschränkter Kognition (vgl. Art. 254 StP). Die Anklagekammer\nbeurteilt – von hier nicht zur Diskussion stehenden Ausnahmen abgesehen – allein die\nRechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids auf der Grundlage der zum\nUrteilszeitpunkt dem Haftrichter vorgelegenen Akten.\n\na) Die Staatsanwaltschaft hat grundsätzlich bereits in ihrem Antrag auf Anordnung\n(bzw. Verlängerung) der Untersuchungshaft die Haftgründe in tatsächlicher und\nrechtlicher Hinsicht zumindest insoweit darzulegen und – soweit vorhanden – die\nerforderlichen Unterlagen einzureichen, welche aus ihrer Sicht zur Begründung der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(weiteren) Haftvoraussetzungen erforderlich sind. Es ist ihr nicht verwehrt, den Antrag\nnoch an der mündlichen Verhandlung vor dem Haftrichter zu ergänzen, namentlich\ngestützt auf Tatsachen, welche erst aufgrund weiterer Abklärungen bekannt geworden\nsind.\n\nIm staatsanwaltschaftlichen Haftantrag vom 15. Dezember 2006 ist der einzig geltend\ngemachte besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr nur sehr kurz und eher pauschal\nbegründet (vgl. nachstehend lit. d). Dies steht in einem gewissen Widerspruch zur\nRechtsverweigerungsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, worin zur Kollusionsgefahr\nsehr ausführliche und detaillierte Darlegungen über rund drei Seiten gemacht werden.\nDie Staatsanwaltschaft hat indes bereits im haftrichterlichen Verfahren substanziiert\naufzuzeigen, gestützt auf welchen ihr bekannten Sachverhalt und aus welchen\nGründen die Kollusionsgefahr zu bejahen ist. Es kann im Übrigen auch erforderlich\nsein, dass die Staatsanwaltschaft an einer vom Haftrichter vorgesehenen Verhandlung\nteilnimmt und dort allenfalls zusätzliche Ausführungen macht. Eine erst im\nRechtsverweigerungsbeschwerdeverfahren vor der Anklagekammer vorgebrachte\nBegründung in tatsächlicher Hinsicht kann grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.\n\nb) Gemäss Praxis prüft die Anklagekammer Rechtsverweigerungsbeschwerden der\nStaatsanwaltschaft gegen Haftrichterentscheide sowohl in tatsächlicher als auch in\nrechtlicher Hinsicht nur unter der eingeschränkten Willkürprüfung (vgl. GVP 2002 Nr.\n101).\n\nAus der besonderen Natur des ausserordentlichen Rechtsmittels folgt weiter, dass im\nRahmen des Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahrens keine vollständige\nÜberprüfung des Prozessstoffes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erfolgt. Wie\ndas Bundesgericht im Rahmen des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens prüft auch\ndie Anklagekammer nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte\nRügen.\n\nc) Das Gesagte hat zur Folge, dass eine Rechtsverweigerungsbeschwerde der\nStaatsanwaltschaft gegen einen abgelehnten Haftantrag abzuweisen ist, wenn die\nVorinstanz zumindest im Ergebnis aus haltbaren Gründen die Haftvoraussetzungen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nverneint hat. Wegen der eingeschränkten Willkürprüfung ist es der Anklagekammer\nverwehrt, ihr Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz zu stellen.\n\nWillkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Beurteilung der Sache in Betracht\nfallen könnte, ja sogar vorzuziehen wäre. Willkür setzt eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit\nvoraus (ohne dass dafür dem Richter der Vorwurf schuldhaften Verhaltens gemacht\nwerden muss). Willkürlich ist ein Urteil, wenn alternativ die tatsächlichen Feststellungen\nin klarer Weise zu den Akten in Widerspruch stehen (Aktenwidrigkeit), die Erwägungen\nmit der tatsächlichen Situation nicht übereinstimmen, die rechtliche Begründung als\nunverständlich, widersprüchlich oder unvertretbar bezeichnet werden muss oder wenn\nes klar gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (ROBERT HAUSER/ERHARD\nSCHWERI/ KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, 2005, §\n5 N 9 mit Hinweisen).\n\nd) Die Staatsanwaltschaft erachtet den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz als\nwillkürlich, weil die Haftrichterin \"Verdunkelungsgefahr verneinte und die\nAngeschuldigte C.S. deshalb aus der Untersuchungshaft entliess\".\n\n"}