Schliesslich erweist sich das anwaltliche Fehlverhalten von Rechtsanwalt X.Y. als zu schwerwiegend, als dass anstelle eines Ausschlusses vom Strafverfahren die anwaltliche Vertretung unter Auflagen bzw. Bedingungen (wieder) zugelassen werden könnte. Insgesamt erscheinen die Pflichtverletzung und der Missbrauch der besonderen Vertrauensstellung als anwaltlicher Verteidiger als erheblich. g) Nachdem A.B. trotz des Ausschlusses von Rechtsanwalt X.Y. als Verteidiger – soweit aktenkundig – praktisch ununterbrochen durch eine andere Person anwaltlich verteidigt war und immer noch ist, erübrigen sich Vorkehren gemäss Art. 52 Abs. 3 StP. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5