Das öffentliche Interesse an einer gut und nicht unzulässigerweise beeinträchtigten Strafrechtspflege ist höher zu gewichten als das wirtschaftliche Interesse des Anwalts an der Weiterführung des Mandats im Strafverfahren gegen A.B. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich A.B. nicht mehr durch seinen gewünschten Anwalt verteidigen lassen kann. Sodann wird das Recht des inhaftierten A.B. auf eine wirksame Verteidigung durch den Ausschluss nicht beeinträchtigt, da dies auch durch einen anderen (amtlichen) anwaltlichen Verteidiger sichergestellt werden kann (vgl. hierzu auch nachfolgende lit. g).