Er ist (nur) von einem Straffall ausgeschlossen, in welchem er nicht mehr als Verteidiger tätig sein kann. Das öffentliche Interesse an einer gut und nicht unzulässigerweise beeinträchtigten Strafrechtspflege ist höher zu gewichten als das wirtschaftliche Interesse des Anwalts an der Weiterführung des Mandats im Strafverfahren gegen A.B. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich A.B. nicht mehr durch seinen gewünschten Anwalt verteidigen lassen kann.