Ein Ausschluss vom Strafverfahren gegen A.B. ist auch unter dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz und dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit gerechtfertigt. Die geltend gemachten Umstände, insbesondere langjähriges Vertretungsverhältnis mit einem hohen Vertrauensverhältnis sowie Stresssituation aus beruflichen Gründen, vermögen das unzulässige Verhalten von Rechtsanwalt X.Y. nicht zu rechtfertigen bzw. zu entschuldigen. Er ist (nur) von einem Straffall ausgeschlossen, in welchem er nicht mehr als Verteidiger tätig sein kann.