f) Insgesamt sind wichtige Gründe für den Ausschluss vom Strafverfahren gegeben: Rechtsanwalt X.Y. hat mit der Entgegennahme und Weiterleitung von Kassibern das anwaltliche Privileg auf freien und unkontrollierten Verkehr mit dem inhaftierten Klienten ausgenützt, die gesetzlich vorgeschriebene Kontrolle des Postverkehrs des Inhaftierten vereitelt und insoweit das Vertrauen missbraucht. Er erweckte zudem mit seinem Vorgehen einen begründeten Anschein, dass damit eine unerlaubte Beeinflussung der Strafuntersuchung verbunden sein könnte. Zumindest behinderte er den geordneten Gang des Strafverfahrens.