Er hat damit den ordnungsgemässen Gang der Strafuntersuchung gestört. Mit dem Herausschmuggeln von Korrespondenz des inhaftierten A.B. und dem Weiterleiten der Schriftstücke an die Adressaten verletzte Rechtsanwalt die ihm obliegenden Pflichten gegenüber Staat und Behörden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte