Ein Verteidiger darf nicht Korrespondenz des inhaftierten Angeschuldigten unter Umgehung der Strafverfolgungsbehörden als Kassiber entgegennehmen und an die Adressaten weiterleiten. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob der Inhalt dieser Schriftstücke im konkreten Fall geeignet ist, die Strafuntersuchung zu beeinträchtigen. Rechtsanwalt X.Y. hat mit seinem Vorgehen zumindest den Anschein von (unzulässiger) Beeinflussung (bzw. Versuchs hierzu) erweckt. Er hat damit den ordnungsgemässen Gang der Strafuntersuchung gestört.