Mit der Untersuchung sind von Amtes wegen alle sachlichen und persönlichen Umstände abzuklären, die für das richterliche Urteil oder die Aufhebung des Strafverfahrens von Bedeutung sein können (Art. 172 StP). Es steht im öffentlichen Interesse, dass dieser Untersuchungsgrundsatz nicht durch unerlaubte Handlungen des anwaltlichen Verteidigers beeinträchtigt bzw. gestört wird. Ein Verteidiger darf nicht Korrespondenz des inhaftierten Angeschuldigten unter Umgehung der Strafverfolgungsbehörden als Kassiber entgegennehmen und an die Adressaten weiterleiten.