Dies umso mehr, als der Verteidiger nicht in der Lage ist, zu beurteilen, ob die Mitteilungen für die Strafuntersuchung relevant sind oder das Strafverfahren allenfalls beeinflussen können, da – zumindest zu Beginn bzw. im Anfangsstadium des Verfahrens – im Regelfall der Verteidiger nicht sämtliche den Strafverfolgungsbehörden vorliegenden Akten kennt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das an die Ehefrau von A.B. adressierte Schreiben in türkischer Sprache abgefasst hat. Rechtsanwalt X.Y. behauptet selber nicht, dass er diese Sprache versteht.