Im Übrigen ist es – wie bereits erwähnt – Sache der Strafverfolgungsbehörden und nicht des anwaltlichen Verteidigers zu beurteilen, welche (schriftlichen) Mitteilungen der Inhaftierte seinen Angehörigen oder sonstigen Drittpersonen machen darf. Dies umso mehr, als der Verteidiger nicht in der Lage ist, zu beurteilen, ob die Mitteilungen für die Strafuntersuchung relevant sind oder das Strafverfahren allenfalls beeinflussen können, da – zumindest zu Beginn bzw. im Anfangsstadium des Verfahrens – im Regelfall der Verteidiger nicht sämtliche den Strafverfolgungsbehörden vorliegenden Akten kennt.