Das Gesagte gilt unbesehen des Inhalts der streitigen Schriftstücke. Dies ist für den hier vorzunehmenden Entscheid bezüglich des Ausschlusses von Rechtsanwalt X.Y. als Verteidiger im Strafverfahren gegen A.B. nicht entscheidrelevant. Der erwähnte © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte