Indem Rechtsanwalt X.Y. zugegebenermassen vom inhaftierten A.B. ein in türkischer Sprache an seine Ehefrau gerichtetes Schreiben sowie weitere an Geschäftspartner adressierte Korrespondenz entgegennahm und unter Umgehung der Kontrolle durch die Strafverfolgungsbehörden (vgl. Art. 39 StP) an die Adressaten weiterleitete, hat er das anwaltliche Privileg auf freien und unkontrollierten Verkehr mit einem inhaftierten Klienten ausgenützt, die gesetzlich vorgesehene Kontrolle des Postverkehrs vereitelt und insoweit das Vertrauen missbraucht.