Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es nicht im Ermessen des Verteidigers liegt, Korrespondenz des inhaftierten Angeschuldigten unter Umgehung der Strafverfolgungsbehörden entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Daran vermögen auch die geltend gemachten Umstände – namentlich strafprozessuale Sperre sämtlicher persönlichen und geschäftlichen Konti und Liegenschaften des Angeschuldigten – nichts zu ändern. Er kann sich dagegen auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg zur Wehr setzen. Dies trifft sodann auch auf die Aufrechterhaltung der laufenden Geschäfte und die Finanzierung der anwaltlichen Verteidigung zu.