Denn der freie Verkehr zwischen dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger dient grundsätzlich nur dem Zweck, eine wirksame Verteidigung im Strafverfahren zu ermöglichen, und darf auf keinen Fall zur Umgehung der üblichen Kontrollen des Briefverkehrs des Inhaftierten benutzt werden. Jede Übergabe, die ein solches Ergebnis zur Folge hat, kann daher in der Regel als Missbrauch dieser Freiheit betrachtet werden (vgl. Pra 88 (1999) Nr. 148).