c) Kassiber sind schriftliche geheime Verständigungen zwischen Gefangenen unter sich oder zwischen Gefangenen und aussenstehenden Komplizen oder Angehörigen. Mit seinem Verteidiger kann ein Angeschuldigter in der Regel schriftlich und mündlich unbeaufsichtigt verkehren, so dass es für Mitteilungen, die er ihm machen will, keiner Kassiber bedarf. Ein Verteidiger darf bei ordnungsgemässer Ausübung seines Amtes Kassiber nicht entgegennehmen (vgl. BGE 122 IV 215).