(vgl. GVP 1994 Nr. 74). Verlangt wird namentlich, dass bei einer direkten Kontaktaufnahme die Auskünfte nicht anderweitig zu erhalten sind und die Abklärungen mit der erforderlichen Zurückhaltung und ohne jegliche Druckausübung erfolgen (ZR 1996, 132). Es ist schon jeglicher Anschein einer Beeinflussung zu vermeiden.