erlangen. Unter standesrechtlichen Gesichtspunkten ist es deshalb dem Anwalt verwehrt, Handlungen vorzunehmen, die darauf ausgerichtet sind oder zumindest geeignet erscheinen, Zeugen oder Auskunftspersonen zu beeinflussen oder in anderer Weise zur Verfälschung von Beweisen beizutragen. Gemäss den Standesregeln hat sich der Anwalt jeder unerlaubten Beeinträchtigung der Beweiserhebung im Prozess zu enthalten. Er nimmt nur ausnahmsweise Kontakt zu Personen auf, welche als Zeugen oder auch als Auskunftspersonen in Betracht kommen (vgl. GVP 1994 Nr. 74).