Beschränkungen der eigenen Ermittlungstätigkeit ergeben sich für den berufsmässigen Rechtsvertreter aus dem anwaltlichen Standesrecht. Strafuntersuchungsbehörden und Justiz haben ein berechtigtes Interesse daran, Beweise möglichst unverfälscht zu © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte