b) Die Aufklärung einer Straftat ist grundsätzlich Sache der Strafuntersuchungsbehörden. Eigene Ermittlungen des Angeschuldigten oder seines Verteidigers sind im Gegensatz zur angloamerikanischen Rechtsordnung nicht gerne gesehen. Sie sind aber zulässig, soweit sie sich darauf beschränken, Entlastungsmaterial beizubringen und Entlastungsbeweise zu offerieren. Gemäss Strafprozessrecht ist es dem Angeschuldigten nicht untersagt, eigene Ermittlungen zu seiner Entlastung zu tätigen und zu diesem Zweck auch Beweismittel zu beschaffen. Beschränkungen der eigenen Ermittlungstätigkeit ergeben sich für den berufsmässigen Rechtsvertreter aus dem anwaltlichen Standesrecht.