Gemäss Art. 52 Abs. 1 StP können (anwaltliche) Verteidiger aus wichtigen Gründen in der Ausübung ihrer Rechte eingeschränkt oder vom Verfahren ausgeschlossen werden, wenn feststeht oder begründeter Verdacht besteht, dass sie unter anderem ihre Rechte missbrauchen, insbesondere Zeugen, Auskunftspersonen oder Sachverständige unerlaubt beeinflussen oder zu beeinflussen versuchen (lit. a StP) oder das Recht zum freien Verkehr mit dem inhaftierten Angeschuldigten missbrauchen (lit. b).