{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-02-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2006-312_2007-02-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4040&type=1563347022&cHash=5c4a3009d575deabf45cabc4091216f5", "Checksum": "f68e3fa69694eac58988f690471e83aa"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2006.312"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.02.2007 AK.2006.312"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.02.2007 AK.2006.312"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.02.2007 AK.2006.312"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 StP (sGS 962.1). Ausschluss des (anwaltlichen) Verteidigers vom Strafverfahren (Anklagekammer, 14. Februar 2007, AK.2006.312)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:41:38", "Checksum": "cea405fec5836655d2d073beff2d0261", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.02.2007 AK.2006.312\nRegeste:\nArt. 52 StP (sGS 962.1). Ausschluss des (anwaltlichen) Verteidigers vom Strafverfahren (Anklagekammer, 14. Februar 2007, AK.2006.312).\n\nEin Ausschluss vom Strafverfahren gegen A.B. ist auch unter dem\nVerhältnismässigkeitsgrundsatz und dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit\ngerechtfertigt. Die geltend gemachten Umstände, insbesondere langjähriges\nVertretungsverhältnis mit einem hohen Vertrauensverhältnis sowie Stresssituation aus\nberuflichen Gründen, vermögen das unzulässige Verhalten von Rechtsanwalt X.Y. nicht\nzu rechtfertigen bzw. zu entschuldigen. Er ist (nur) von einem Straffall ausgeschlossen,\nin welchem er nicht mehr als Verteidiger tätig sein kann. Das öffentliche Interesse an\neiner gut und nicht unzulässigerweise beeinträchtigten Strafrechtspflege ist höher zu\ngewichten als das wirtschaftliche Interesse des Anwalts an der Weiterführung des\nMandats im Strafverfahren gegen A.B. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich\nA.B. nicht mehr durch seinen gewünschten Anwalt verteidigen lassen kann. Sodann\nwird das Recht des inhaftierten A.B. auf eine wirksame Verteidigung durch den\nAusschluss nicht beeinträchtigt, da dies auch durch einen anderen (amtlichen)\nanwaltlichen Verteidiger sichergestellt werden kann (vgl. hierzu auch nachfolgende lit.\ng).\n\nSchliesslich erweist sich das anwaltliche Fehlverhalten von Rechtsanwalt X.Y. als zu\nschwerwiegend, als dass anstelle eines Ausschlusses vom Strafverfahren die\nanwaltliche Vertretung unter Auflagen bzw. Bedingungen (wieder) zugelassen werden\nkönnte. Insgesamt erscheinen die Pflichtverletzung und der Missbrauch der\nbesonderen Vertrauensstellung als anwaltlicher Verteidiger als erheblich.\n\ng) Nachdem A.B. trotz des Ausschlusses von Rechtsanwalt X.Y. als Verteidiger –\nsoweit aktenkundig – praktisch ununterbrochen durch eine andere Person anwaltlich\nverteidigt war und immer noch ist, erübrigen sich Vorkehren gemäss Art. 52 Abs. 3 StP.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}