{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-02-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2006-312_2007-02-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4040&type=1563347022&cHash=5c4a3009d575deabf45cabc4091216f5", "Checksum": "f68e3fa69694eac58988f690471e83aa"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2006.312"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.02.2007 AK.2006.312"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.02.2007 AK.2006.312"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.02.2007 AK.2006.312"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 StP (sGS 962.1). Ausschluss des (anwaltlichen) Verteidigers vom Strafverfahren (Anklagekammer, 14. Februar 2007, AK.2006.312)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:41:38", "Checksum": "cea405fec5836655d2d073beff2d0261", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.02.2007 AK.2006.312\nRegeste:\nArt. 52 StP (sGS 962.1). Ausschluss des (anwaltlichen) Verteidigers vom Strafverfahren (Anklagekammer, 14. Februar 2007, AK.2006.312).\n\nAus dem Gesagten ergibt sich, dass es nicht im Ermessen des Verteidigers liegt,\nKorrespondenz des inhaftierten Angeschuldigten unter Umgehung der\nStrafverfolgungsbehörden entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Daran vermögen\nauch die geltend gemachten Umstände – namentlich strafprozessuale Sperre\nsämtlicher persönlichen und geschäftlichen Konti und Liegenschaften des\nAngeschuldigten – nichts zu ändern. Er kann sich dagegen auf dem gesetzlich\nvorgesehenen Weg zur Wehr setzen. Dies trifft sodann auch auf die Aufrechterhaltung\nder laufenden Geschäfte und die Finanzierung der anwaltlichen Verteidigung zu.\n\nIndem Rechtsanwalt X.Y. zugegebenermassen vom inhaftierten A.B. ein in türkischer\nSprache an seine Ehefrau gerichtetes Schreiben sowie weitere an Geschäftspartner\nadressierte Korrespondenz entgegennahm und unter Umgehung der Kontrolle durch\ndie Strafverfolgungsbehörden (vgl. Art. 39 StP) an die Adressaten weiterleitete, hat er\ndas anwaltliche Privileg auf freien und unkontrollierten Verkehr mit einem inhaftierten\nKlienten ausgenützt, die gesetzlich vorgesehene Kontrolle des Postverkehrs vereitelt\nund insoweit das Vertrauen missbraucht. Mit dem Vorgehen von Rechtsanwalt X.Y.\nwird im Übrigen zumindest der Anschein erweckt, dass dadurch eine unerlaubte\nBeeinflussung der Strafuntersuchung oder ein Versuch hierzu verbunden sein könnte.\nEin Anwalt hat aber mit seinem Verhalten grundsätzlich schon jeglichen Anschein von\n(möglicherweise unlässiger) Beeinflussung zu vermeiden.\n\nDas Gesagte gilt unbesehen des Inhalts der streitigen Schriftstücke. Dies ist für den\nhier vorzunehmenden Entscheid bezüglich des Ausschlusses von Rechtsanwalt X.Y.\nals Verteidiger im Strafverfahren gegen A.B. nicht entscheidrelevant. Der erwähnte\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnwalt hat die besondere Vertrauensstellung als anwaltlicher Verteidiger des\ninhaftierten A.B. durch die Weiterleitung von Korrespondenz unter Umgehung der\nordentlichen Kontrolle durch die Strafverfolgungsbehörden missbraucht. Im Übrigen ist\nes – wie bereits erwähnt – Sache der Strafverfolgungsbehörden und nicht des\nanwaltlichen Verteidigers zu beurteilen, welche (schriftlichen) Mitteilungen der\nInhaftierte seinen Angehörigen oder sonstigen Drittpersonen machen darf. Dies umso\nmehr, als der Verteidiger nicht in der Lage ist, zu beurteilen, ob die Mitteilungen für die\nStrafuntersuchung relevant sind oder das Strafverfahren allenfalls beeinflussen können,\nda – zumindest zu Beginn bzw. im Anfangsstadium des Verfahrens – im Regelfall der\nVerteidiger nicht sämtliche den Strafverfolgungsbehörden vorliegenden Akten kennt. Im\nvorliegenden Fall kommt hinzu, dass das an die Ehefrau von A.B. adressierte Schreiben\nin türkischer Sprache abgefasst hat. Rechtsanwalt X.Y. behauptet selber nicht, dass er\ndiese Sprache versteht.\n\ne) Die Berufspflichten des Anwalts sind in Art. 12 BGFA grundsätzlich abschliessend\ngeregelt (BGE 131 I 228 E. 3.4). Nach Art. 12 lit. a BGFA üben die Anwälte ihren Beruf\nsorgfältig und gewissenhaft aus. Diese Pflicht gilt nicht nur im Verhältnis zum Klienten,\nsondern auch im Verhältnis zu den staatlichen Behörden (BGE 131 IV 157 f. E. 1.3.2).\nSie gilt allgemein für die gesamte Berufstätigkeit (BGE 130 II 276 E 3.2).\n\nMit der Untersuchung sind von Amtes wegen alle sachlichen und persönlichen\nUmstände abzuklären, die für das richterliche Urteil oder die Aufhebung des\nStrafverfahrens von Bedeutung sein können (Art. 172 StP). Es steht im öffentlichen\nInteresse, dass dieser Untersuchungsgrundsatz nicht durch unerlaubte Handlungen\ndes anwaltlichen Verteidigers beeinträchtigt bzw. gestört wird. Ein Verteidiger darf nicht\nKorrespondenz des inhaftierten Angeschuldigten unter Umgehung der\nStrafverfolgungsbehörden als Kassiber entgegennehmen und an die Adressaten\nweiterleiten. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob der Inhalt dieser Schriftstücke im\nkonkreten Fall geeignet ist, die Strafuntersuchung zu beeinträchtigen. Rechtsanwalt\nX.Y. hat mit seinem Vorgehen zumindest den Anschein von (unzulässiger)\nBeeinflussung (bzw. Versuchs hierzu) erweckt. Er hat damit den ordnungsgemässen\nGang der Strafuntersuchung gestört. Mit dem Herausschmuggeln von Korrespondenz\ndes inhaftierten A.B. und dem Weiterleiten der Schriftstücke an die Adressaten\nverletzte Rechtsanwalt die ihm obliegenden Pflichten gegenüber Staat und Behörden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nf) Insgesamt sind wichtige Gründe für den Ausschluss vom Strafverfahren gegeben:\nRechtsanwalt X.Y. hat mit der Entgegennahme und Weiterleitung von Kassibern das\nanwaltliche Privileg auf freien und unkontrollierten Verkehr mit dem inhaftierten Klienten\nausgenützt, die gesetzlich vorgeschriebene Kontrolle des Postverkehrs des Inhaftierten\nvereitelt und insoweit das Vertrauen missbraucht. Er erweckte zudem mit seinem\nVorgehen einen begründeten Anschein, dass damit eine unerlaubte Beeinflussung der\nStrafuntersuchung verbunden sein könnte. Zumindest behinderte er den geordneten\nGang des Strafverfahrens.\n\n"}