{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-02-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2006-312_2007-02-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4040&type=1563347022&cHash=5c4a3009d575deabf45cabc4091216f5", "Checksum": "f68e3fa69694eac58988f690471e83aa"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2006.312"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.02.2007 AK.2006.312"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.02.2007 AK.2006.312"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.02.2007 AK.2006.312"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 StP (sGS 962.1). 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Februar 2007, AK.2006.312).\n\nAus den Erwägungen:\n\nGemäss Art. 52 Abs. 1 StP können (anwaltliche) Verteidiger aus wichtigen Gründen in\nder Ausübung ihrer Rechte eingeschränkt oder vom Verfahren ausgeschlossen werden,\nwenn feststeht oder begründeter Verdacht besteht, dass sie unter anderem ihre Rechte\nmissbrauchen, insbesondere Zeugen, Auskunftspersonen oder Sachverständige\nunerlaubt beeinflussen oder zu beeinflussen versuchen (lit. a StP) oder das Recht zum\nfreien Verkehr mit dem inhaftierten Angeschuldigten missbrauchen (lit. b).\n\na) Der unbeaufsichtigte freie und mündliche Verkehr des inhaftierten Angeschuldigten\nmit seinem anwaltlichen Verteidiger gilt in der Regel uneingeschränkt (vgl. Art. 32 Abs.\n2 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK, Art. 121 StP).\n\nb) Die Aufklärung einer Straftat ist grundsätzlich Sache der\nStrafuntersuchungsbehörden. Eigene Ermittlungen des Angeschuldigten oder seines\nVerteidigers sind im Gegensatz zur angloamerikanischen Rechtsordnung nicht gerne\ngesehen. Sie sind aber zulässig, soweit sie sich darauf beschränken,\nEntlastungsmaterial beizubringen und Entlastungsbeweise zu offerieren. Gemäss\nStrafprozessrecht ist es dem Angeschuldigten nicht untersagt, eigene Ermittlungen zu\nseiner Entlastung zu tätigen und zu diesem Zweck auch Beweismittel zu beschaffen.\nBeschränkungen der eigenen Ermittlungstätigkeit ergeben sich für den berufsmässigen\nRechtsvertreter aus dem anwaltlichen Standesrecht. Strafuntersuchungsbehörden und\nJustiz haben ein berechtigtes Interesse daran, Beweise möglichst unverfälscht zu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nerlangen. Unter standesrechtlichen Gesichtspunkten ist es deshalb dem Anwalt\nverwehrt, Handlungen vorzunehmen, die darauf ausgerichtet sind oder zumindest\ngeeignet erscheinen, Zeugen oder Auskunftspersonen zu beeinflussen oder in anderer\nWeise zur Verfälschung von Beweisen beizutragen. Gemäss den Standesregeln hat\nsich der Anwalt jeder unerlaubten Beeinträchtigung der Beweiserhebung im Prozess zu\nenthalten. Er nimmt nur ausnahmsweise Kontakt zu Personen auf, welche als Zeugen\noder auch als Auskunftspersonen in Betracht kommen (vgl. GVP 1994 Nr. 74). Verlangt\nwird namentlich, dass bei einer direkten Kontaktaufnahme die Auskünfte nicht\nanderweitig zu erhalten sind und die Abklärungen mit der erforderlichen Zurückhaltung\nund ohne jegliche Druckausübung erfolgen (ZR 1996, 132). Es ist schon jeglicher\nAnschein einer Beeinflussung zu vermeiden.\n\nc) Kassiber sind schriftliche geheime Verständigungen zwischen Gefangenen unter sich\noder zwischen Gefangenen und aussenstehenden Komplizen oder Angehörigen. Mit\nseinem Verteidiger kann ein Angeschuldigter in der Regel schriftlich und mündlich\nunbeaufsichtigt verkehren, so dass es für Mitteilungen, die er ihm machen will, keiner\nKassiber bedarf. Ein Verteidiger darf bei ordnungsgemässer Ausübung seines Amtes\nKassiber nicht entgegennehmen (vgl. BGE 122 IV 215).\n\nd) Zur grundsätzlich uneingeschränkten mündlichen und schriftlichen Kontaktaufnahme\nzwischen Verteidiger und dem auf freiem Fuss befindlichen Angeschuldigten gehört,\ndass die zwischen ihnen gewechselte Korrespondenz nicht beschlagnahmt und ihr\nPost- und Fernmeldeverkehr nicht überwacht werden darf. Auch der\nUntersuchungsgefangene besitzt ein Recht auf freien und unkontrollierten schriftlichen\nVerkehr mit seinem Verteidiger. Dieses Recht beinhaltet aber nicht auch das Recht,\nüber den Verteidiger Briefe an Dritte zu senden oder von Dritten zu empfangen. Der\nAnwalt begeht in der Regel eine Pflichtverletzung, wenn er ein Schreiben eines\nUntersuchungshäftlings an Dritte weiterleitet. Eine Ausnahme von dieser Regel wird nur\nals zulässig erachtet, wenn der Anwalt eine Streiterklärung des inhaftierten\nAngeschuldigten an die Presse oder eine Rechtsmittelerklärung an die zuständige\nInstanz weiterleitet. Das Weiterleitungsverbot gilt auch, wenn der Anwalt keine Kenntnis\nvom Haftgrund der Kollusionsgefahr hat (ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL\nHARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 40 N\n36+37). Es ist Sache der Strafverfolgungsbehörden und nicht des anwaltlichen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerteidigers zu beurteilen, welche (schriftlichen) Mitteilungen der Inhaftierte seinen\nAngehörigen oder sonstigen Drittpersonen machen darf. Solche Weiterleitungen von\nKorrespondenz untersagen die Berufsregeln dem Anwalt und zwar grundsätzlich\nunabhängig von deren Inhalt. Denn der freie Verkehr zwischen dem Angeschuldigten\nund seinem Verteidiger dient grundsätzlich nur dem Zweck, eine wirksame\nVerteidigung im Strafverfahren zu ermöglichen, und darf auf keinen Fall zur Umgehung\nder üblichen Kontrollen des Briefverkehrs des Inhaftierten benutzt werden. Jede\nÜbergabe, die ein solches Ergebnis zur Folge hat, kann daher in der Regel als\nMissbrauch dieser Freiheit betrachtet werden (vgl. Pra 88 (1999) Nr. 148).\n\n"}