© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Insgesamt ergibt sich, dass die allgemeine Verweigerung der Einsicht in die Strafverfahrensakten nicht zulässig war. Zumindest eine teilweise Einsicht in die Akten im Sinne der vorstehenden Ausführungen hätte gewährt werden müssen. Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass die Beschwerde zu schützen ist. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3