Indem mit der angefochtenen Verfügung der Untersuchungsrichter grundsätzlich die Einsichtnahme in die Strafakten ablehnte, insbesondere auch die Herausgabe der Einvernahmeprotokolle mit dem Beschwerdeführer selber verweigerte, entsprach der Entscheid den vorstehenden Erwägungen nicht. Insoweit nämlich der Beschwerdeführer als Angeschuldigter bereits Kenntnis von Akten hat, insbesondere auch bezüglich seiner eigenen Einvernahmen vor dem Untersuchungsrichter, vermag die Einsichtnahme in diese Akten unter Hinweis auf den Stand des Verfahrens bzw. dass noch weitere Einvernahmen mit anderen Personen vorgesehen seien, von vornherein nicht zu rechtfertigen. Unter solchen Voraussetzungen kann dem