Gemäss dem Gesagten besteht grundsätzlich erst nach Abschluss der Untersuchung ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht. Den Parteien und ihren Vertretern steht indes bereits zuvor das Recht zu, Einsicht in die Akten zu nehmen, sobald der Stand © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Untersuchung es erlaubt (Art. 174 Abs. 1 StP). Dabei muss das Einsichtsrecht von Fall zu Fall festgelegt werden, unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage und aller Umstände des Einzelfalles.