174 i.V.m. Art. 179 StP). Eine inhaltliche Beschränkung des Akteneinsichtsrechts ist nach st. gallischem Strafprozessrecht nur in Bezug auf ein ärztliches Gutachten ausnahmsweise zulässig. So kann dem Angeschuldigten, nicht aber dem Verteidiger, nach Anhören des Sachverständigen die Einsicht in ein ärztliches Gutachten verweigert werden, wenn die Kenntnis des Gutachtens ihm zu schwerem Nachteil gereichen könnte (Art. 174 Abs. 2 StP; GVP 2004 Nr. 71).