2. Das Recht auf Akteneinsicht ist als Grundlage des Äusserungs- und Antragsrechts eines Prozessbeteiligten elementarer Bestandteil des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK). Das Informationsrecht bezieht sich auf alle schriftlichen und medialen Aufzeichnungen. Dem Angeklagten steht grundsätzlich das uneingeschränkte Recht zu, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. BGE 129 I 88; GVP 2005 Nr. 73). Der Angeklagte und sein Verteidiger haben spätestens nach Abschluss der Strafuntersuchung Anspruch auf Einsicht in alle erheblichen Akten des Strafverfahrens (vgl. Art. 174 i.V.m.