{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-01-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2006-306_2007-01-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4033&type=1563347022&cHash=4330a86bf36da20275886d9993c7e479", "Checksum": "b64fa2d20872a66f317055890306a1e1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2006.306"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.01.2007 AK.2006.306"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.01.2007 AK.2006.306"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.01.2007 AK.2006.306"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 174 Abs. 1 StP (sGS 962.1). Eine generelle Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber dem Angeschuldigten ist nicht zulässig (Anklagekammer, 16. Januar 2007, AK.2006.306)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:45:49", "Checksum": "ef9d8b775e6211a781835ad606a50495", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.01.2007 AK.2006.306\nRegeste:\nArt. 174 Abs. 1 StP (sGS 962.1). Eine generelle Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber dem Angeschuldigten ist nicht zulässig (Anklagekammer, 16. Januar 2007, AK.2006.306).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2006.306\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 16.01.2007\nEntscheiddatum: 16.01.2007\n\nEntscheid Anklagekammer, 16.01.2007\nArt. 174 Abs. 1 StP (sGS 962.1). Eine generelle Verweigerung der\nAkteneinsicht gegenüber dem Angeschuldigten ist nicht zulässig\n(Anklagekammer, 16. Januar 2007, AK.2006.306).\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Das Recht auf Akteneinsicht ist als Grundlage des Äusserungs- und Antragsrechts\neines Prozessbeteiligten elementarer Bestandteil des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29\nAbs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK). Das Informationsrecht bezieht sich auf alle\nschriftlichen und medialen Aufzeichnungen. Dem Angeklagten steht grundsätzlich das\nuneingeschränkte Recht zu, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu\nnehmen (vgl. BGE 129 I 88; GVP 2005 Nr. 73). Der Angeklagte und sein Verteidiger\nhaben spätestens nach Abschluss der Strafuntersuchung Anspruch auf Einsicht in alle\nerheblichen Akten des Strafverfahrens (vgl. Art. 174 i.V.m. Art. 179 StP). Eine inhaltliche\nBeschränkung des Akteneinsichtsrechts ist nach st. gallischem Strafprozessrecht nur\nin Bezug auf ein ärztliches Gutachten ausnahmsweise zulässig. So kann dem\nAngeschuldigten, nicht aber dem Verteidiger, nach Anhören des Sachverständigen die\nEinsicht in ein ärztliches Gutachten verweigert werden, wenn die Kenntnis des\nGutachtens ihm zu schwerem Nachteil gereichen könnte (Art. 174 Abs. 2 StP; GVP\n2004 Nr. 71).\n\nGemäss dem Gesagten besteht grundsätzlich erst nach Abschluss der Untersuchung\nein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht. Den Parteien und ihren Vertretern steht\nindes bereits zuvor das Recht zu, Einsicht in die Akten zu nehmen, sobald der Stand\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Untersuchung es erlaubt (Art. 174 Abs. 1 StP). Dabei muss das Einsichtsrecht von\nFall zu Fall festgelegt werden, unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage\nund aller Umstände des Einzelfalles.\n\nDie Verweigerung der Akteneinsicht im Untersuchungsverfahren kann die\nVerteidigungsrechte erheblich beeinträchtigen. So ist es namentlich für den betroffenen\nAngeschuldigten ohne Akteneinsicht nur schwer möglich, die Stichhaltigkeit der\nerhobenen Vorwürfe zu prüfen und sich gegen zu Unrecht erhobene Anschuldigungen\nwirkungsvoll zur Wehr zu setzen. Die Verweigerung der Akteneinsicht ist deshalb\nsowohl in Bezug auf den Umfang als auch bezüglich der Dauer auf ein Minimum zu\nbeschränken. Zumindest diejenigen Akten, die ohne Gefährdung des\nUntersuchungszwecks dem Angeschuldigten oder seinem Verteidiger zur Kenntnis\ngebracht werden können, müssen auf Verlangen möglichst frühzeitig herausgegeben\nwerden. Dazu zählen insbesondere die Protokolle über eigene Einvernahmen sowie\ngenerell alle Beweismittel, mit denen der Angeschuldigte bereits konfrontiert wurde und\nsomit Kenntnis davon hat.\n\nIndem mit der angefochtenen Verfügung der Untersuchungsrichter grundsätzlich die\nEinsichtnahme in die Strafakten ablehnte, insbesondere auch die Herausgabe der\nEinvernahmeprotokolle mit dem Beschwerdeführer selber verweigerte, entsprach der\nEntscheid den vorstehenden Erwägungen nicht. Insoweit nämlich der\nBeschwerdeführer als Angeschuldigter bereits Kenntnis von Akten hat, insbesondere\nauch bezüglich seiner eigenen Einvernahmen vor dem Untersuchungsrichter, vermag\ndie Einsichtnahme in diese Akten unter Hinweis auf den Stand des Verfahrens bzw.\ndass noch weitere Einvernahmen mit anderen Personen vorgesehen seien, von\nvornherein nicht zu rechtfertigen. Unter solchen Voraussetzungen kann dem\nAngeschuldigten die Einsichtnahme in diese Unterlagen nicht mehr mit dem Hinweis\nder Gefährdung des Untersuchungszwecks bzw. um der Kollusionsgefahr zu\nbegegnen, verweigert werden. Dem Angeschuldigten bzw. dem Verteidiger ist daher\ngestützt auf Art. 175 Abs. 1 StP Einsicht in die Protokolle eigener Einvernahmen,\neinschliesslich allfälliger Konfrontationseinvernahmen, in die bereits vorgehaltenen\nUnterlagen oder sonstigen Beweismittel, in die Festnahme- und Haftakten sowie in die\nPersönlichkeitsakten grundsätzlich ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu\ngewähren.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nInsgesamt ergibt sich, dass die allgemeine Verweigerung der Einsicht in die\nStrafverfahrensakten nicht zulässig war. Zumindest eine teilweise Einsicht in die Akten\nim Sinne der vorstehenden Ausführungen hätte gewährt werden müssen. Dies hat im\nErgebnis zur Folge, dass die Beschwerde zu schützen ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}