Im Übrigen führt im vorliegenden Fall die am 1. September 2006 (Versand der Parteimitteilung) auf den 15. September 2006 (Posteingang) festgesetzte Frist dazu, dass der Beschwerdeführerin, gerechnet ab dem Tag nach dem Eingang (vgl. Art. 82 Abs. 1 GerG), nicht einmal eine Frist von 14 Tagen zur Verfügung stand. Dies umso mehr, als eine allfällige Eingabe innert angesetzter Frist bei der Vorinstanz eingehen musste. Diesbezüglich kommt hinzu, dass es nicht angeht, beim postalischen Versand die Partei das Risiko des fristgerechten Eingangs bei der Behörde tragen zu lassen. Gemäss Art.